Bahn-BKK

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 Die Bahn-BKK. Besonders Wertvoll.

Bahn-BKK - eine der innovativsten und attraktivsten Krankenkassen in Deutschland

 

Die Bahn-BKK ist mit mehr als 680.000 Kunden eine der größten betrieblichen Krankenversicherer Deutschlands. Als Spezialistin für Unternehmen und Dienstleister in der Verkehrsbranche bietet sie einen umfassenden Service und spezifische Zusatzleistungen. Sie gehört zu den innovativsten und attraktivsten Krankenkassen.
 
Die Bahn-BKK unterscheidet sich von anderen Krankenkassen u.a. durch solche Zusatzleistungen wie:
 
  • verschiedene Bonusprogramme
  • die preisgünstigen Krankenzusatzversicherungen der DEVK
  • InfoMedicus, die weltweite Gesundheitshotline
  • Kostenfreie Impfberatung und Kostenübernahme ausgewählter Schutzimpfungen
  • Unterstützung bei Behandlungsfehlern
  • Präventionsprogramm "fit4life"
  • Beratung durch den medizinischen Dienst der Bahn-BKK
  • 2te ZahnarztMeinung: Vergleich der Kosten beim Zahnersatz

Service mit Garantie: Montags bis sonntags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit persönlichen Ansprechpartnern!

Bahn-BKK-Kunden erhalten bei der DEVK Sondertarife, welche bis zu 20% unter dem Normaltarif liegen. Ein Vergleich der Versicherungen lohnt sich also.

Hier noch ein aktuelles Gerichtsurteil zum Thema "Krankenkassenwechsel":

19.1.2012 – Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht dazu berechtigt, Einfluss auf die Wahl der Krankenkasse durch ihre Beschäftigten zu nehmen. Das geht aus einem Hinweisbeschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2011 hervor (Az.: 6 U 18/11).

Einer Stellenbewerberin war bei einem Bewerbungsgespräch unmissverständlich mitgeteilt worden, dass sie nur dann eingestellt würde, wenn sie die Mitgliedschaft in ihrer bisherigen Krankenkasse kündigen und zu einer von dem Arbeitgeber favorisierten Kasse wechseln würde.

Erzwungener Wechsel

Um die befristete Stelle zu erhalten, ließ sie sich auf das Ansinnen ein. Sie kündigte anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses ihre Mitgliedschaft bei ihrer bisherigen Krankenkasse und trat wie verlangt der von ihrem Arbeitgeber vorgeschlagenen Kasse bei.

Wenig später widerrief sie jedoch den Kassenwechsel mit dem Ergebnis, dass ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde. In dem entsprechenden Personalgespräch wurde der nicht vollzogene Kassenwechsel von dem zuständigen Personalsachbearbeiter ausdrücklich thematisiert.

Die Frau wehrte sich zwar nicht gegen den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Sie nahm den Vorfall jedoch zum Anlass, einen Wettbewerbsverband zu informieren. Dieser sah in dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und zog gegen den Arbeitgeber vor Gericht.

Eindeutiger Wettbewerbsverstoß

Mit Erfolg. Das in der Vorinstanz angerufene Landgericht Frankfurt/Oder verurteilte den Arbeitgeber unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu, ein derartiges Verhalten zu unterlassen (Az.: 31 O 157/10).

Nach Ansicht des Gerichts räumt der Gesetzgeber den Beschäftigten grundsätzlich ein Recht zur freien Wahl einer Krankenkasse ein.

Einem Arbeitgeber ist es daher untersagt, Einfluss auf die Krankenkassenwahl eines Beschäftigten zu nehmen. Ein Zuwiderhandeln stellt folglich einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß dar, dessen Unterlassung unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft verlangt werden darf, so das Gericht.

Erfolglose Berufung

Doch mit dieser Entscheidung wollte sich der Arbeitgeber nicht abfinden. Er legte unter Hinweis darauf, dass er nichts von dem Verhalten seines Personalsachbearbeiters gewusst habe, Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein.

Dort erlitt er jedoch ebenfalls eine Niederlage. Das Gericht wies den Arbeitgeber in seinem Hinweisbeschluss darauf hin, dass er sich nicht auf Unkenntnis berufen kann. Denn ein Arbeitgeber haftet grundsätzlich auch für ein eigenmächtiges Verhalten seiner Angestellten.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Denn der Arbeitgeber hat seine Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.